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Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.

Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.

Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.

Beispiele:

  • Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
    • Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
    • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
    • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.

Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

Voraussetzungen

Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.

Sie bestimmen in der Regel

  • welche Institutionen plakatieren dürfen,
  • für welche Anlässe plakatiert werden darf,
  • Größe und Anzahl der Plakate,
  • Plakatierungsorte und -dauer.

Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.

Verfahrensablauf

Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.

Fristen

14 Tage vor der geplanten Plakatierung

Unterlagen

keine

Kosten

Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.

Sonstiges

Das Plakatieren ist an folgenden Stellen/Bereichen verboten:

1. außerhalb der Ortsgrenzen
2. an Kreisverkehren und den dazugehörigen Mittelinseln
3. an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, dazu gehören auch Verkehrszeichen
4. in Kreuzungsbereichen
5. innerhalb von 30 Metern zu einem Fußgängerüberweg bzw. einer Fußgängerampel
6. im Bereich Schorndorfer Straße ab Einmündung Kurze Straße, am inneren und äußeren Kirchplatz sowie in der kompletten Wilhelmstraße
7. im Stadtteil Breitenfürst zwischen Einmündung Friedhofsweg und Ortsausgang in Richtung Schorndorf und die Gegenrichtung
8. auf städtischen Infotafeln

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt

Organisationseinheiten

Stadt WelzheimOrtKirchplatz 3 73642 Welzheim
OrdnungsamtOrtKirchplatz 3 73642 Welzheim

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in der engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle. Die Stadt Welzheim hat ihn am 17.11.2022 freigegeben.