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Auszubildende in der Berufsschule anmelden

Ausbildungsbetriebe müssen ihre Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule zum Unterricht anmelden.

Voraussetzungen

Die duale Berufsausbildung wird durch einen schriftlichen Ausbildungsvertrag begründet.

Ablauf

Die duale Berufsausbildung wird durch einen schriftlichen Ausbildungsvertrag begründet. Sind die Auszubildenden noch nicht 18 Jahre alt, muss die gesetzliche Vertretung, beispielsweise die Eltern, zusätzlich unterschreiben.

Der Ausbildungsvertrag muss

  • zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden und ggf. einer gesetzlichen Vertretung abgeschlossen sein und

  • im Verzeichnis der für den Ausbildungsberuf zuständigen Stelle eingetragen sein. In der Regel ist das die zuständige Kammer.

Wichtig:

Sie müssen Ihre Auszubildenden nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Berufsschule anmelden.
Welche Berufsschule für Ihren Betrieb zuständig ist, können Sie bei der örtlichen öffentlichen Berufsschule erfragen. Wenden Sie sich hierzu an das Sekretariat.

Sie müssen Ihre Auszubildenden schriftlich anmelden. Dazu müssen Sie ein Formular ausfüllen und an die Schule schicken.
Ein Formularexemplar senden Sie an die Kammer, die für Ihren Betrieb zuständig ist.

Tipp: Auf den Internetseiten der meisten Berufsschulen finden Sie ein Anmeldeformular zum Herunterladen.

Fristen

Wichtig: Die Anmeldung der Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule sollte zeitnah nach Abschluss des Ausbildungsvertrages erfolgen, spätestens zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.

Das Ausbildungsjahr beginnt jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Die erforderlichen Unterlagen

  • stehen auf den Internetseiten der jeweiligen Berufsschule oder

  • sind auf dem Anmeldeformular genannt.

Sie können sie auch im Sekretariat der Berufsschule erfragen.

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Die Berufsschule, die für den jeweiligen Ausbildungsberuf örtlich zuständig ist

Rechtsgrundlage

Berufsbildungsgesetz (BBIG)

  • § 14 Berufsausbildung

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

  • § 10 Berufsschule

  • § 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

Rechtsbehelf

Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.

Sonstiges

Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsausbildungsverhältnis vor Ende des Schuljahres beginnen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sind berufsschulpflichtig, bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist.

Freigabevermerk

08.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg

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