Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Welzheim

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Dienstleistungen

Wohnsitz abmelden

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Voraussetzungen

  • Umzug oder

  • Wohnungsaufgabe

Ablauf

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp:Sie können IhreFamilienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen,ebenfalls abmelden.

Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.

Gebühren

keine

Zuständigkeit

die Meldebehörde

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG):

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung

  • § 21 Mehrere Wohnungen

  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

Vertiefende Informationen

Meldewesen: Bundesministerium des Innern und für Heimat

Freigabevermerk

19.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Welzheim
07182/8008-0stadt(@)welzheim.de07182/800880
Hauptamt
Bürgerbüro
07182 80080buergerbuero(@)welzheim.de07182 800848

Zugehörige Online-Prozesse

Ins Ausland abmelden
Nebenwohnung abmelden

Zugehörige Lebenslagen

Wohnungswechsel
Meldepflicht
Ausländische Studierende
Wohnen
Umzug
Studium
Beendigung des Studiums - ausländische Studierende
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